und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 und 106, 333 Abs. 1 StGB 34 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.