BSG 161.12]). Die tiefere Verbindungsbusse rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dementsprechend wurde auf das Einholen einer Kostennote verzichtet. 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. April 2023 auf der Autobahn A6 Süd, Rubigen, Rubigen – Kiesen, durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren