15 Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 als auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, zu tragen (Art. 428 Abs. 1; Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).