24. Gesamtfazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss