Angesichts dieser Präzisierung geht die Kammer davon aus, dass vorliegend trotz der tiefen Strafe die Obergrenze von 20 % einzuhalten ist. Entsprechend sind (abgerundet) 2 Strafeinheiten von der verschuldensangemessenen Strafe von 12 Strafeinheiten auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 60.00 einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit einhergehend 2 Tage.