19. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat betreffend das Vorleben des Beschuldigten zutreffend festgehalten, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und der automobilistische Leumund bisher tadellos ist (pag. 95, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; vgl. ferner pag. 131 ff.). Der Beschuldigte zeigt weder wahre Einsicht noch Reue, was jedoch neutral zu werten ist. Ansonsten gibt sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und ist ebenfalls neutral zu werten. Seine aktuellen Verhältnisse haben sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht markant geändert.