13 hat den nötigen Abstand auf der Autobahn auf einer eher kurzen Strecke erheblich unterschritten. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte hat grobfahrlässig gehandelt. Dies ist deliktsimmanent und daher neutral zu gewichten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wäre es für ihn ohne weiteres möglich gewesen, den Abstand zu vergrössern. 18.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens ist insgesamt noch von einem leichten Verschulden des Beschuldigten auszugehen.