Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (vgl. E. I.7. hiervor) erübrigen sich vorliegend weitere Ausführungen zur Strafart. Ohnehin erweist sich vorliegend eine Geldstrafe mit Blick auf das Verschulden als angemessene Strafart. 18. Tatkomponenten 18.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat vorliegend eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren begangen. Er