Pra 111 [2022] Nr. 17). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6.). Gemäss Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für eine grobe Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf Autobahnen und Autostrassen eine Sanktion von mindestens 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 23).