17. Strafrahmen und Strafart Das Gesetz sieht für die grobe Verkehrsregelverletzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe vor (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022]