12 digte versäumt, die Bremse zu betätigen und den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu vergrössern. Das Verhalten des Beschuldigten ist als rücksichtslos zu qualifizieren und damit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als grobfahrlässig zu beurteilen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt. 15.3 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.