Die angebliche Vorkehr des Beschuldigten, das Lösen des Tempomates und die Erstellung der Bremsbereitschaft, war offensichtlich nicht geeignet, die durch das zu nahe Auffahren bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h entstandene Gefahr zu entschärfen, was auch dem Beschuldigten bewusst war. So führte er anlässlich seiner Einvernahme – wie bereits erwähnt – aus, er habe den Tempomaten gelöst und das vor ihm fahrende Fahrzeug sei offenbar so viel langsamer gewesen, dass sich der Abstand immer weiter verkürzt habe (pag. 63, Z. 3-5).