Daran vermag auch die Erfahrung des Beschuldigten nichts zu ändern. Vielmehr sollte einem erfahrenen Fahrzeuglenker umso mehr bewusst sein, dass ein genügender Abstand bei Geschwindigkeiten von rund 120 km/h von elementarer Bedeutung ist. Die angebliche Vorkehr des Beschuldigten, das Lösen des Tempomates und die Erstellung der Bremsbereitschaft, war offensichtlich nicht geeignet, die durch das zu nahe Auffahren bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h entstandene Gefahr zu entschärfen, was auch dem Beschuldigten bewusst war.