Er habe daraufhin als Reaktion den Tempomat gelöst und sei bremsbereit gewesen. Dies stelle weder eine Rücksichtslosigkeit noch eine bewusste grobe Fahrlässigkeit dar. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt (pag. 141). 15.2.3 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte kannte die Grundregeln betreffend den Abstand und erfasste auch die Situation auf der Strasse. Unter diesen Umständen hätte ihm bewusst sein können resp. müssen, dass durch seine verkehrswidrige Fahrweise andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer gefährdet werden. Daran vermag auch die Erfahrung des Beschuldigten nichts zu ändern.