Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des BGer 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2). 15.2.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner Einvernahme ein, zu dicht aufgefahren zu sein und führte diesbezüglich aus, er habe den Tempomat zu spät gelöst. Er hätte bremsen können und auch müssen, habe dies aber nicht getan (pag. 62, Z. 7 ff.).