S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur besseren Übersicht werden die Erwägungen der Vorinstanz im Nachfolgenden wiedergegeben: Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit. Dies ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.