Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt. 15.2 Subjektiver Tatbestand 15.2.1 Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zum subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes zutreffend dargelegt (pag. 93; S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).