Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 Sekunden seien als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwarteten, erreicht worden. Der Beschuldigte hat eine erhöhte abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer geschaffen, denn er wäre nicht in der Lage gewesen, im Notfall rechtzeitig zu bremsen. Das Verhalten des Beschuldigten hätte ohne Weiteres zu einem schweren oder gar tödlichen Unfall führen können. Daran ändert die verhältnismässig kurze Distanz nichts. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist somit erfüllt.