Dass sich der Beschuldigte seit über 40 Jahren unfallfrei auf der Strasse fortbewegt, ändert daran nichts. Der Beschuldigte hat durch diese Verhaltensweise offenkundig eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Wie bereits die Vorinstanz mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.3 festgehalten hat, beträgt die Reaktionszeit Untersuchungen zufolge selbst bei einer erhöhten Bremsbereitschaft mindestens eine Sekunde. Geringere Werte von 0.7 oder 0.75 Sekunden seien als bestmögliche Reaktionszeit nur bei Testpersonen, die das kritische Ereignis erwarteten, erreicht worden.