Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug 118 km/h, was einen nicht unerheblichen Einfluss auf den Bremsweg hat. Selbst bei einer trockenen Autobahn und guter Sicht ist bei dieser Geschwindigkeit und einem derart geringen Abstand auf dem Überholstreifen (während des Überholens von anderen Fahrzeugen) eine erhöhte abstrakte Gefahr gegeben und dies unabhängig davon, wie gross im konkreten Fall das Risiko war, dass bspw. ein auf der Normalfahrspur befindliches Fahrzeug aus irgendeinem Grund auf den linken Fahrstreifen hätte gelangen können (vgl. hierzu BGE 131 IV 133 E. 3.2.4).