10 Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut. Auf der Autobahn herrschte durchschnittliches Verkehrsaufkommen. Der Videoaufnahme ist aber zu entnehmen, dass das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahrzeug über eine Strecke von rund 300 Metern keine Möglichkeit gehabt hat, auf die Normalfahrspur zu wechseln (vgl. E. II.13. hiervor). Auch wenn nur auf einer Strecke von rund 100 Metern eine massive Unterschreitung des Mindestabstandes erwiesen ist, wurde der Mindestabstand auf der gesamten Strecke von rund 300 Metern nicht eingehalten.