Gemäss Beweisergebnis betrug der Abstand vorliegend 18.8 Meter bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h. Dies entspricht – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – einem Abstand von 0.577 Sekunden (118 km/h entsprechen 32.77 m/s [118 x 1000 / 3600]). Die Richtschnur des zeitlichen Abstandes von 0.6 Sekunden wurde demnach unterschritten. Aus dem Umstand, dass im angeklagten Sachverhalt neben der Geschwindigkeit von 118 km/h gerade nachfolgend auf den Abstand von 18.8 Metern in Klammern «oder 0.6 Sekunden» angegeben wurde, kann der Beschuldigte somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.