haft gefährdet, weshalb keine erhöhte abstrakte Gefahr vorliege (pag. 141). 15.1.3 Erwägungen der Kammer Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der zeitliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug geringer als 0.6 Sekunden ist oder wenn der räumliche Abstand die Regel «1/6-Tacho» missachtet (vgl. E. III.15.1.1. hiervor; siehe auch Urteil des BGer 6B_1139/2019 vom 3. April 2020 E. 2.2). Gemäss Beweisergebnis betrug der Abstand vorliegend 18.8