Aufgrund der Strassen-, Ver- kehrs- und Sichtverhältnisse (trockene Fahrbahn, gutes Wetter, gute Sicht auf die gesamte Fahrbahn, freier Verkehrsfluss und niedrige Verkehrsdichte) sowie der äusserst kurzen Strecke (maximal unter 100 Meter resp. maximal drei Sekunden), bei welchem der geringe Abstand eingehalten worden sei, sei trotz des Abstands von 0.6 Sekunden davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei, zumal keine ernstliche Gefährdung Dritter vorgelegen habe. Der Beschuldigte habe aufgrund der Umstände die Verkehrssicherheit nicht ernst-