dieser sei jedoch nur für eine kurze Zeit eingehalten worden. Gemäss dem angeklagten Sachverhalt habe der Beschuldigte auch nicht die bundesgerichtliche Regel «1/6-Tacho» bzw. den Abstand von 0.6 Sekunden unterschritten. Im Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 habe der eingehaltene Abstand 0.72 Sekunden betragen, weshalb der Beschwerdeführer dort der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen worden sei (pag.140). Unter Betrachtung der Gesamtumstände handle es sich vorliegend klarerweise um einen Grenzfall.