bei dieser Geschwindigkeit maximal drei Sekunden. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen, zumal das Wetter gut und nur ein (nicht allzu grosses) Fahrzeug vor ihm gefahren sei. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse seien ebenfalls gut und unbedenklich gewesen, zumal die Fahrbahn trocken gewesen sei und ein freier Verkehrsfluss bei niedriger Verkehrsdichte bestanden habe (pag. 139). Ein Abstand von 18.8 Metern oder 0.6 Sekunden möge zwar eine Verletzung einer wichtigen Verkehrsvorschrift sein; dieser sei jedoch nur für eine kurze Zeit eingehalten worden.