9 sprechung des Bundesgerichts wieder, wonach zur Klärung der Frage des ausreichenden Abstandes auf die gesamten Umstände abzustellen sei (pag. 139). Gestützt auf das Beweisergebnis ergebe sich, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h einen Abstand von 18.8 Meter oder 0.6 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten habe, dies bei einer Dauer von maximal unter 100 Metern resp. bei dieser Geschwindigkeit maximal drei Sekunden.