Demnach genüge die Möglichkeit der Verwirklichung der Gefahr nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliege. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen sei, werde auf Autobahnen als Richtschnur die Regel «1/6-Tacho» bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nehme eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln an, wenn der zeitliche Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug geringer als 0.6 Sekunden sei oder wenn der räumliche Abstand die «1/6-Tacho»-Regel missachte. Sodann gibt der Beschuldigte die Recht-