15.1.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führt zunächst aus, zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG werde vorausgesetzt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genüge eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für deren Annahme sei die Nähe der Verwirklichung. Demnach genüge die Möglichkeit der Verwirklichung der Gefahr nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliege.