Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 130 IV 32 E. 5.1; BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 123 II 37 E. 1b und BGE 106 E. 2a, je mit Hinweisen). Eine abstrakte Gefahr wird durch besondere Umstände wie Tageszeit, Verkehrsdichte oder Sichtverhältnisse zur erhöhten abstrakten Gefahr (BGE 123 IV 92 E. 3a).