Dabei ist die Begründung einer groben Verkehrsregelverletzung auch möglich, wenn die Unterschreitung des Mindestabstandes lediglich auf einer geringen Strecke festgestellt wurde. So hat das Bundesgericht beispielsweise in einem Fall, bei dem der Abstand während 132 Metern nicht eingehalten wurde, eine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen (Urteil BGer 6B_20/2009 vom 14.04.2009 E. 2.3).