Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab. Die anhand dieser Regeln berechnete Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (vgl. u.a. Urteil BGer 6B_355/2012 vom 28.09.2012 E. 3.3 und E. 3.4 mit Hinweisen). Unter Anwendung der "halber Tacho"-Regel (entsprechend 1.8 Sekunden) hätte der Beschuldigte einen Abstand von ca. 59 Metern haben sollen.