Art. 34 Abs. 4 SVG bestimmt, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach ausgeführt, dass es sich bei der Regel betreffend Wahrung eines ausreichenden Abstandes um eine Regel von grundlegender Bedeutung handle. Viele Unfälle