der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zur besseren Übersicht werden die Erwägungen der Vorinstanz im Nachfolgenden wiedergegeben: Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2).