Die Kammer erachtet es gestützt auf die obigen Ausführungen als erwiesen, dass der gemessene Abstand sowie die Geschwindigkeit mindestens über eine Distanz von 100 Metern beibehalten wurden. Abschliessend gilt zu erwähnen, dass der Beschuldigte selbst eine Distanz von knapp 100 Metern anerkennt, indem er in seiner Berufungsbegründung ausführt, der Abstand von 0.6 Sekunden sei während maximal drei Sekunden unterschritten worden (vgl. pag. 139). Bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h beträgt die in drei Sekunden gefahrene Strecke 98.33 Meter (3s x 32.77 m/s). Zu den äusseren Umständen kann den Akten Folgendes entnommen werden: