Wie der gerichtlichen Aktennotiz vom 14. Februar 2024 zu entnehmen ist, äusserte sich Herr E.________ (technische Verkehrsüberwachung der Kantonspolizei Bern) zur Messstrecke, die er mit 102.1 Metern bzw. 101.2 Metern angab und der Gerichtsschreiberin i.V. erklärte, wie er auf diese Werte kam (pag. 52). Die Kammer erachtet es gestützt auf die obigen Ausführungen als erwiesen, dass der gemessene Abstand sowie die Geschwindigkeit mindestens über eine Distanz von 100 Metern beibehalten wurden.