Der Einwand des Beschuldigten, wonach die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz lediglich eine Vermutung sei, da aus dem Winkel nicht abschliessend beurteilt werden könne, wie viel der Abstand betragen habe, geht demzufolge fehl. Auch wenn aus der Aufnahme keine exakte Angabe zur Distanz zwischen den beiden betroffenen Fahrzeugen gemacht werden kann, lassen sich Rückschlüsse auf die Distanz, während welcher der Mindestabstand nicht eingehalten worden ist, ziehen. Wie der gerichtlichen Aktennotiz vom 14. Februar 2024 zu entnehmen ist, äusserte sich Herr E._____