37) ist erkennbar, dass der Abstand zwischen den beiden fraglichen Fahrzeugen ab dem Zeitpunkt, in dem diese im Bild erscheinen, gering ist. Vergleicht man die Positionen der beiden Fahrzeuge mit den am Fahrbahnrand befindlichen weissen Pfosten, so ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – davon auszugehen, dass der Mindestabstand auf der gesamten sichtbaren Strecke unterschritten worden ist. Die Distanz zwischen den beiden betroffenen Fahrzeugen divergiert auf der gesamten Videoaufnahme nicht merklich.