6 Für die Kammer ist demnach erstellt, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt 18.8 Meter bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h betrug. Zur vom Beschuldigten sodann thematisierten Distanz resp. Dauer, während der er den Mindestabstand zum voranfahrenden Fahrzeug massiv unterschritten haben soll, ist den Akten u.a. was folgt zu entnehmen: Auf der Videoaufnahme 2 (pag. 37) ist erkennbar, dass der Abstand zwischen den beiden fraglichen Fahrzeugen ab dem Zeitpunkt, in dem diese im Bild erscheinen, gering ist.