Daraus resultiert im Zeitpunkt 1 der angeklagte Abstand von 18.8 Metern und im Zeitpunkt 2 ein solcher von 13.9 Metern. Zugunsten des Beschuldigten wurde im angeklagten Sachverhalt vom grösseren Abstand ausgegangen. Von der gemessenen Geschwindigkeit wurde ein Sicherheitsabzug von 6 km/h gemacht, woraus die Geschwindigkeit von 118 km/h resultierte (pag. 4; vgl. zum Ganzen auch pag. 53 f. und pag. 58). Dieser Sicherheitsabzug von 6 km/h ist auf Autobahnen gerichtsnotorisch.