wurde ein Abstand zwischen den Fronten beider Fahrzeuge von 21.4 Metern und im Zeitpunkt «10:30:08:15» (nachfolgend: Zeitpunkt 2) ein solcher von 16.5 Metern gemessen. Die Geschwindigkeit des Beschuldigten betrug gemäss Messung 124 km/h und diejenige des voranfahrenden Fahrzeuges 119 km/h. Weil zur Messung des Abstands zwischen den Fahrzeugen das Heck des vorderen und die Front des hinteren Fahrzeuges massgebend sind, wurde vom gemessenen Abstand sodann ein Abzug von 2.6 Metern gemacht. Daraus resultiert im Zeitpunkt 1 der angeklagte Abstand von 18.8 Metern und im Zeitpunkt 2 ein solcher von 13.9 Metern.