13. Erwägungen der Kammer Selbst wenn unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 20. April 2023 um 10:30 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R, Rubigen, Rubigen – Kiesen, mit dem Personenwagen (BE 515 150), und einer Geschwindigkeit von 118 km/h sowie einem Abstand von 18.8 Metern hinter einem anderen Fahrzeug herfuhr (vgl. E. II.10 hiervor), ist zunächst in aller Kürze auf den gemessenen Abstand einzugehen: Dem Fallprotokoll ist zu entnehmen, dass insgesamt zwei Messungen der Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge sowie des zwischen den Fahrzeugen vorhandenen Abstandes gemacht wurden.