Die Messung mache folglich keine Aussage darüber, wie lange der Abstand eingehalten worden sei. Es sei – nach dem Grundsatz in dubio pro reo – davon auszugehen, dass der Abstand von 18.8 Metern bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h maximal auf einer Strecke von unter 100 Metern bestanden habe. Die Fahrt sei flüssig gewesen. Dies bei bestem Wetter und Helligkeit. Ihm sei das zu nahe Auffahren nicht als abstrakte Gefährdung in Erinnerung geblieben. Es habe insbesondere auch kein Kolonnenverkehr bestanden und vor ihm sei kein LKW oder dergleichen gewesen, weshalb er Sicht auf die gesamte Fahrbahn gehabt habe.