Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach er während des ganzen Überholmanövers, das ca. 20 Sekunden gedauert habe, einen zu geringen bzw. einen Abstand von 18.8 Metern bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h eingehalten habe, werde bestritten (pag. 137 f.). Wie aus dem Fallprotokoll zu entnehmen sei, handle es sich bei der Messung um eine Momentaufnahme. Die Messung mache folglich keine Aussage darüber, wie lange der Abstand eingehalten worden sei.