11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte führt zunächst aus, trotz seines Zugeständnisses obliege es der Strafbehörde, dieses auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen (pag. 137). Zur Beweiswürdigung der Vorinstanz führt der Beschuldigte aus, es sei lediglich eine Vermutung, dass er gemäss Video 2 bereits ab Eintritt ins Aufnahmebild dicht hinter dem vor ihm fahrenden Personenwagen auf der linken Fahrspur gefahren sei. Dies könne aus dem Winkel nicht abschliessend beurteilt werden, zumal das Messgerät dieses vermeintlich dichte Auffahren nicht erfasst habe und es damit nicht mittels Beweismittel bewiesen sei.