356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten eine grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 20. April 2023 um 10:30 Uhr auf der Autobahn A6 Süd R, Rubigen, Rubigen – Kiesen, durch den folgenden Sachverhalt vorgeworfen (pag. 11): Die beschuldigte Person fuhr mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h und einem Abstand von 18.8 Metern (oder 0.6 Sekunden) hinter einem anderen Motorfahrzeug her, womit sie den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritt, wodurch sie eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteil-