3. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei eine Entschädigung für die Parteikosten in der Höhe der durch Rechtsanwalt D.________ eingereichten Honorarnote beim Regionalgericht Bern-Mittelland auszurichten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 5. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.