Hierbei handle es sich um eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit. Gleichzeitig setzte sie dem Beschuldigten Frist, um mitzuteilen, ob eine Testierung genüge, wobei Stillschweigen als Zustimmung gewertet würde (pag. 155 f.). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 teilte der Beschuldigte schliesslich mit, die Testierung genüge (pag. 160). Das von Gerichtspräsidentin C.________ testierte Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. Februar 2024 ging am 10. Dezember 2024 beim Obergericht ein und eine Kopie davon wurde dem Beschuldigten am darauffolgenden Tag mittels Verfügung zugestellt (pag. 164 ff.).