152 f.). Mit Verfügung vom 19. November 2024 merkte die Verfahrensleitung an, die Stellungnahme des Beschuldigten sei nicht innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung vom 28. Oktober 2024 («EMRK-Replikfrist») eingegangen. Gerichtsseitig sei folglich von einem impliziten Einverständnis ausgegangen worden. Der Beschuldigte wurde unter Verweis auf Ziff. 2 der Verfügung vom 28. Oktober 2024 darauf hingewiesen, Gerichtspräsidentin C.________ sei nicht zur Unterzeichnung, sondern zur Testierung des Protokolls aufgefordert worden. Hierbei handle es sich um eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit.