150 f.). Mit Eingabe vom 15. November 2024 (Eingang: 18. November 2024) teilte der Beschuldigte verspätet mit, es würde ihn gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erstaunen, dass das Protokoll nachträglich durch die Gerichtspräsidentin unterzeichnet werden solle. Damit werde ein Sachverhalt konstruiert, der gar nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Mit der beabsichtigten Vorgehensweise sei die Berichtigung in einem letztinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht auf Anhieb ersichtlich (pag. 152 f.).